AGB
Impressum

MIKROBIOLOGSCHE UNTERSUCHUNG AUF LEGIONELLENVORKOMMEN

Probenahme von Trinkwasser, Oberflächen- und Abwasser, Schwimm- und Badebeckenwasser, sowie Wellness- und Saunabereichskontrolle

ACHTUNG!
Untersuchungspflicht für Vermieter nach §14 der TrinkwV
Neben der Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt müssen Vermieter ihre Trinkwasseranlagen unter bestimmten Bedingungen einmal im Jahr auf Legionellen untersuchen lassen! Schnelltests oder eigene Untersuchungen werden vom Gesundheitsamt nicht anerkannt! Stellungsnahme Umweltbundesamt:
Die Probenahme erfolgt durch Fachleute, d.h. Ausschließlich akkreditierte Probenehmer!
Wer als Vermieter eine solche Untersuchung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der TrinkwV §25.
 
Information der Verbraucher nach §21 TrinkwV
Vermieter von Gebäuden und Wohnräumen haben laut Trinkwasserverordnung eine Informationspflicht, über die Qualität und Beschaffenheit des bereitgestellten Trinkwassers, gegenüber ihren Mietern.

Trinkwasseruntersuchung
Die geänderte Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist seit dem 1. November 2011 in Kraft und umfasst mehrere Neuerungen, die auf verbesserte Qualitätsstandards für Trinkwasser abzielen.

Aus den Neuerungen ergeben sich mehrere Aufgaben und Pflichten für Vermieter.

Diese Aufgabe übernehmen wir für Sie!

Von der Ermittlung des Untersuchungsbedarfs, Probenahme bis hin zum Komplett-Paket.

UNTERSUCHUNGSVERPFLICHTUNG (ohne behördliche Aufforderung)
Ab dem 1. November 2011 ist die geänderte Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Sie beinhaltet neue verschärfte Regeln für das Vorkommen von Legionellen: Erstmalig wurde ein Grenzwert für die Legionellenkonzentration festgelegt. Eine Untersuchung durch qualifizierte Probenehmer (Eigenuntersuchungen werden vom Gesetzgeber nicht anerkannt) muss jährlich erfolgen und ist verpflichtend für Hauseigentümer, -vermieter und -verwalter. Wenn sie über Warmwasseraufbereiter mit mehr als 400 l Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3,5 m Länge zwischen dem Trinkwassererwärmer, Zirkulation und der letzten Entnahmestelle verfügen, besteht eine gesetzliche Untersuchungspflicht.

UNTERNEHMEN

Seit vielen Jahren arbeiten wir im Dienstleistungsbereich. Wir haben das Spektrum unserer Tätigkeiten ständig erweitert. 2006 gründete Frau Rutschke das Stammunternehmen.

Mit der Firma "Rund ums Haus Service" lag und liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Gebäude-Management. Wir betreuen Hauseigentümer, Vermieter und Verwalter von Wohneigentum.

Die geänderte Trinkwasserverordnung veranlasste uns auch auf diesem Gebiet tätig zu sein.

Wir arbeiten ausschließlich für akkreditierte Labore, die in den Landeslisten aufgenommen sind.

Unsere Probenehmer sind durch die Labore zertifiziert und erfüllen für unsere Kunden die durch das Gesetz vorgeschriebenen Aufgaben.
Standort Teterow
Grambzow 2
17166 Hohen Demzin

Frau Carmen Rutschke
Telefon 03996 - 12 58 723
Mobil 0172 - 78 12 517
Email kontakt@aqua-r.de
 

UNSER SERVICE

Wir führen Einzelproben durch, bieten aber auch Komplettlösungen an!

Falls Sie unsicher sind, vereinbaren Sie einfach einen Termin, wir kommen gern zu Ihnen und überprüfen, ob Ihre Anlage untersucht werden muss.

Wenn Sie wünschen,

  • ermitteln wir für Sie vor Ort den erforderlichen Probenahmebedarf
  • erteilen Sie uns einen Auftrag
  • melden wir die Objekte dem Gesundheitsamt (Anzeigepflicht)
  • vereinbaren wir Termine nach Ihren Vorstellungen
  • übernehmen wir die Probenahme
  • führen wir die Probenahme mit zertifizierten Probenehmern durch
  • lassen wir die Proben in akkreditierten Laboren analysieren
  • übernehmen wir die Auswertung und übermitteln die Ergebnisse dem zuständigen Gesundheitsamt
  • stellen wir Ihnen die entsprechenden Protokolle für Ihre Unterlagen zur Verfügung
  • archivieren wir die Daten für die nächsten 10 Jahre

Von der Ermittlung des Untersuchungsbedarfs, Probenahme bis hin zum Komplett-Paket.

 

INFORMATIONEN

Was ist neu zu Legionellen in der geänderten Trinkwasserverordnung (TrinkwV)?

Bereits die alte Fassung der Trinkwasserverordnung von 2001 forderte, dass öffentlich genutzte Gebäude auf Legionellen untersucht werden müssen. Dies galt, für alle Gebäude, in denen Wasser für die Öffentlichkeit abgegeben wird, also beispielsweise Schulen, Kindergärten oder Krankenhäuser.

Auch für größere Wohnhäuser sieht eine grundlegende technische Regel (das DVGW Arbeitsblatt W 551) eine Untersuchung auf Legionellen vor. Daher sind diese Anforderungen in der TrinkwV auch nicht neu.

Neu ist, dass die geänderte Trinkwasserverordnung einen so genannten "technischen Maßnahmenwert" vorgibt. Er beträgt 100 Legionellen (koloniebildende Einheiten) in 100 Milliliter (ml) Wasser. Ist er erreicht oder überschritten, deutet dies auf Mängel im System hin, und der/die Betreiber/in kann verpflichtet werden, eine Gefährdungsanalyse durchführen zu lassen. Wer es versäumt, das Trinkwasser auf Legionellen zu untersuchen (nach §14 Absatz 1 TrinkwV) oder das Gesundheitsamt zu unterrichten (nach §16 Absatz §TrinkwV) oder Verbraucher bei Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes zu informieren (nach §21 Absatz 1 TrinkwV), begeht eine Ordnungswidrigkeit (nach §25 TrinkwV Nummer 4, 8a, 16).

Warum sind gesetzliche Neuregelungen in Bezug auf Legionellen notwendig?

In Deutschland ist die Legionellose mit die bedeutendste Krankheit, die durch Wasser übertragen werden kann. Sie wird durch Legionellen verursacht (Bakterien, welche sich im warmen Wasser vermehren) etwa in Trinkwasser und Klimaanlagen oder Rückkühlsystemen. Werden Legionellen eingeatmet, können sie schwere Lungenentzündungen und das Pontiac-Fieber auslösen.

Falsch konstruierte und betriebene Trinkwassersysteme haben einen erheblichen Anteil an den Erkrankungen. Die in den vergangenen Jahren bekannt gewordenen Fälle zeigen, dass dieses Infektionsrisiko keineswegs nur auf öffentlich genutzte Gebäude wie Schulen, Krankenhäuser oder Altenheime beschränkt ist. Es ist hingegen besonders dann gegeben, wenn Wasser tagelang in Leitungen bei Temperaturen zwischen 25 und 55 Grad Celsius (°C) stagniert. Dies ist häufig der Fall, wenn selten oder gar nicht genutzte endständige Leitungen noch am Netz hängen oder andere technische Mängel vorliegen. Ein Risiko kann deshalb auch durch längere Zeit leer stehende Mietwohnungen drohen. Hier kann im schlimmsten Fall das Trinkwassersystem des ganzen Hauses kontaminiert werden. Daher erweitert die geänderte Trinkwasserverordnung nun die Untersuchungspflicht auch auf Mietshäuser und andere gewerblich genutzte Gebäude.


Die neuen Regelungen verbessern daher den Gesundheitsschutz für die Bevölkerung erheblich. Dies ist den dafür nötigen (auch finanziellen) Mehraufwand wert, zumal dieser wieder reduziert werden kann, falls die Untersuchungsergebnisse mehrfach unter dem technischen Maßnahmenwert liegen.

Infos zu Legionellen auf Onmeda.de
 

Auszug aus der TRINKWASSERVERORDNUNG (TrinkwV)

§14 Untersuchungspflichten

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:
1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2)
1 Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen nach Absatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach Anlage 4.
2 Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.
3 Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. 
4 Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. 
5 Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei Jahre betragen.
6 Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei diesen Anlagen mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
7 Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind.
8 Absatz 3 bleibt unberührt.
9 Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(3)
1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, haben unter Beachtung von Absatz 6, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, das Wasser durch ergänzende systemische Untersuchungen gemäß Satz 3 an mehreren repräsentativen Probennahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
2 Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
3 Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b.
4 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach Satz 1 haben sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind.
5 Die Proben müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden.

(4)
1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können.
2 Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
3 Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.
4 Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten.
5 Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5)
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(6)
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist.

FAQ - HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

[+] Was ist neu zu Legionellen in der geänderten Trinkwasserverordnung (TrinkwV)?
[+] Warum sind gesetzliche Neuregelungen in Bezug auf Legionellen notwendig?
[+] Wer ist für welche Anlagen betroffen?
[+] Was müssen Vermieterinnen und Vermieter konkret tun?
[+] Was ist bei der Probennahme zu beachten und wie viele Proben müssen genommen werden?
[+] Wie wird untersucht, wie wird das Ergebnis beurteilt und was folgt daraus?


Was ist neu zu Legionellen in der geänderten Trinkwasserverordnung (TrinkwV)?

Bereits die alte Fassung der Trinkwasserverordnung von 2001 forderte, dass öffentlich genutzte Gebäude auf Legionellen untersucht werden müssen. Dies galt, für alle Gebäude, in denen Wasser für die Öffentlichkeit abgegeben wird, also beispielsweise Schulen, Kindergärten oder Krankenhäuser.

Auch für größere Wohnhäuser sieht eine grundlegende technische Regel, das DVGW Arbeitsblatt W 551, eine Untersuchung auf Legionellen vor (3). Daher sind diese Anforderungen in der TrinkwV nun auch nicht neu.

Neu ist nun, dass die geänderte Trinkwasserverordnung einen so genannten "technischen Maßnahmenwert" vorgibt: Er beträgt 100 Legionellen (koloniebildende Einheiten) in 100 Milliliter (ml) Wasser. Ist er erreicht oder überschritten, deutet dies auf Mängel im System hin, und der/die Betreiber/in kann verpflichtet werden, eine Gefährdungsanalyse durchführen. Wer es versäumt, das Trinkwasser auf Legionellen zu untersuchen (nach §14 Absatz 1 TrinkwV) oder das Gesundheitsamt zu unterrichten (nach §16 Absatz §TrinkwV) oder Verbraucher bei Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes zu informieren (nach §21 Absatz 1 TrinkwV), begeht eine Ordnungswidrigkeit (nach §25 TrinkwV Nummer 4, 8a, 16).

Warum sind gesetzliche Neuregelungen in Bezug auf Legionellen notwendig?

In Deutschland ist die Legionellose mit die bedeutendste Krankheit, die durch Wasser übertragen werden kann. Sie wird durch Legionellen verursacht- Bakterien, welche sich im warmen Wasser vermehren, - etwa in Trinkwasser und Klimaanlagen oder Rückkühlsystemen. Werden Legionellen eingeatmet, können sie schwere Lungenentzündungen und das o.g. Pontiac- Fieber auslösen.

Falsch konstruierte und betriebene Trinkwassersysteme haben einen erheblichen Anteil an den Erkrankungen. Die in den vergangenen Jahren bekannt gewordenen Fälle zeigen, dass dieses Infektionsrisiko keineswegs nur auf öffentlich genutzte Gebäude wie Schulen, Krankenhäuser oder Altenheime beschränkt ist. Es ist hingegen besonders dann gegeben, wenn Wasser tagelang in Leitungen bei Temperaturen zwischen 25 und 55 Grad Celsius (°C) stagniert. Dies ist häufig der Fall, wenn selten oder gar nicht genutzte endständige Leitungen noch am Netz hängen oder andere technische Mängel vorliegen. Ein Risiko kann deshalb auch durch längere Zeit leer stehende Mietwohnungen drohen. Hier kann im schlimmsten Fall das Trinkwassersystem des ganzen Hauses kontaminiert werden. Daher erweitert die geänderte Trinkwasserverordnung nun die Untersuchungspflicht auch auf Mietshäuser und andere gewerblich genutzte Gebäude.

Die eingangs genannten Erkrankungszahlen zeigen Handlungsbedarf, auf den die Gesetzgebung mit den Neuregelungen in der geänderten Trinkwasserverordnung reagiert hat.

Die neuen Regelungen verbessern daher den Gesundheitsschutz für die Bevölkerung erheblich. Dies ist den dafür nötigen (auch finanziellen) Mehraufwand wert, zumal dieser wieder reduziert werden kann, falls die Untersuchungsergebnisse mehrfach unter dem technischen Maßnahmenwert liegen.

Wer ist für welche Anlagen betroffen?

Betroffen sind Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation,
 - die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben und
 - die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben und
 - die Duschen oder ähnliche Einrichtungen vorhalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
(siehe §14 Abs. 3 TrinkwV 2011).

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind gemäß der technischen Regel des DVGW W 551 Anlagen mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern und/ oder 3 Litern in jeder Rohrleitung zwischen Ausgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.

Eine gewerbliche Tätigkeit ist nach §3 Abs. 10 TrinkwV eine mit der Erzielung eines Gewinnes verbundene Tätigkeit, bei der zielgerichtet Trinkwasser abgegeben wird. Somit fallen unter diese Definition auch Mehrfamilien- und Mietshäuser mit Erwärmungsanlagen der oben genannten Größe.

Nicht unter diese Definition fallen generell Eigenheime, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie weiterhin Häuser mit Anlagen, deren Warmwasservolumen unterhalb der oben genannten 400 bzw. 3 Liter liegt.

Was müssen Vermieterinnen und Vermieter konkret tun?

Sie haben zu prüfen, ob für die Trinkwasser- Installation eine Untersuchungspflicht nach o.g. Kriterien besteht. Wenn ja, müssen sie die Anlage dem zuständigen Gesundheitsamt melden (siehe dazu TrinkwV §13 Abs. 5).

Vermieter müssen ihre Anlagen ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt auf Legionellen untersuchen lassen und haben damit ein gelistetes Labor zu beauftragen (siehe Landeslisten in der Anlage). Sie tragen auch die Kosten der Untersuchung (siehe dazu TrinkwV §14 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 3 Teil 2 und Anlage 4 Teil 2 Buchstabe b.)

Vermieter haben dafür zu sorgen, dass geeignete Probennahmestellen vorhanden sind (TrinkwV §14 Abs. 3). Das bedeutet auch , dass diese desinfizierbar sind. Unter Umständen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen einzurichten.

Vermieter müssen dem Gesundheitsamt das Ergebnis der Untersuchung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung melden (TrinkwV §15 Abs. 3).

Vermieter haben dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, falls der technische Maßnahmenwert von 100 Legionellen in 100 ml Trinkwasser erreicht oder überschritten wird (TrinkwV §16 Abs. 1). Das Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind (TrinkwV §9 Abs. 8 und TrinkwV §20 Abs. 1 ). Dazu kann es sich an den Angaben im DVGW Arbeitsblatt W 551 und in der Empfehlung des UBA orientieren (4). Dort sind Konzentrationsbereiche und entsprechende Maßnahmen, z.B. weitere Untersuchungen, Desinfektion, Sanierungsmaßnahmen,Nutzungseinschränkungen wie Duschverbot, angegeben.

Was ist bei der Probennahme zu beachten und wie viele Proben müssen genommen werden?

Bei der Erstuntersuchung des Installationssystems werden Warmwasserproben an mindestens drei Stellen im Gebäude entnommen. Es ist also weder nötig noch sinnvoll, alle Wohnungen eines Gebäudes in die Untersuchung einzubeziehen. In der Regel werden Proben am Trinkwassererwärmer (Aus- und Eintritt) und an Steigsträngen jeweils an Stellen entnommen, an denen eine rasche Vermehrung von Legionellen am ehesten zu erwarten ist. Solche Stellen sind entweder besonders weit vom Trinkwassererwärmer entfernt oder werden nur selten genutzt. In der Regel werden Waschbecken beprobt. Die Untersuchungen sind jährlich durchzuführen.

Die Probenahme erfolgt durch Fachleute (d.h. Ausschließlich akkreditierte Probenehmer, nachdem angebrachte Vorrichtungen und Einsätze entfernt, die Armatur thermisch oder chemisch (z.B. mit 70% Iso-Propanol) desinfiziert und das Wasser kurz ablaufen gelassen wurde (siehe dazu DIN EN ISO 19458 Zweck b).

Wie wird untersucht, wie wird das Ergebnis beurteilt und was folgt daraus?

Gemäß Trinkwasserverordnung dürfen nur Laboratorien Proben nehmen und untersuchen, die akkreditiert und in einer Landesliste veröffentlicht sind (TrinkwV §14 Abs. 6). Die Landeslisten finden Sie als Anlage zu diesem Text. Die Untersuchung erfolgt nach den in der TrinkwV vorgegebenen Methoden (siehe TrinkwV Anlage 5 Teil 1 Buchstabe f).

Zur Beurteilung der Befunde gibt die TrinkwV den oben genannten "technischen Maßnahmenwert" an. Er beträgt 100 koloniebildende Einheiten in 100 Milliliter Wasser (TrinkwV Anlage 3 Teil 2). Wird der Wert erreicht oder überschritten, ist dies ein Hinweis auf vermeidbare technische Mängel in der Trinkwasser- Installation. Dieser Wert ist keinesfalls als "Grenzwert" zu verstehen: er grenzt nicht eine ungefährliche Situation ab von einer, in der eine Gesundheitsgefährdung erwartet wird. Vielmehr basiert er auf vielfacher Erfahrung dahingehend, dass bei höheren Werten technische Mängel vorliegen, die einen massiven, möglicherweise gefährlichen Befall wahrscheinlicher machen. Er fungiert somit als Auslöser dafür, dass das Gesundheitsamt dem Gebäudeeigentümer auferlegen kann, eine Gefährdungsanalyse vorzunehmen – ggf. mit Unterstützung durch das zuständige Gesundheitsamt. Eine Gefährdungsanalyse klärt, inwieweit die Trinkwasser- Installation in Gebäuden technisch so beschaffen ist, dass eine Vermehrung von Legionellen unter Kontrolle gehalten werden kann und/ oder welche Veränderungen vorgenommen werden müssen.

Das Gesundheitsamt kann das jährliche Untersuchungsintervall verlängern, wenn:
 - mindestens drei aufeinander folgende jährliche Untersuchungen keine Beanstandungen ergaben und
 - die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bau und Betrieb des Gesamtsystems der Installation eingehalten wurden und werden und
 - die Anlage seit der letzten jährlichen Untersuchung nicht wesentlich verändert wurde

Dabei können auch Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden, die vor Inkrafttreten der Änderungen der Trinkwasserverordnung (d.h. Vor dem 1. November 2011) gewonnen wurde.

KONTAKT / ANFAHRT

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Rufen Sie uns einfach an

Telefon 03996 - 12 58 723
Mobil 0172 - 79 12 517

oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt@aqua-r.de.

 

IMPRESSUM

Angaben gemäß § 5 TMG

Frau Carmen Rutschke
Grambzow 2
17166 Hohen Demzin

Kontakt

Telefon 03996 - 12 58 723
Mobil 0172 - 79 12 517
Email kontakt@aqua-r.de

Redaktionell verantwortlich

Frau Carmen Rutschke
Grambzow 2
17166 Hohen Demzin

EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

DATENSCHUTZERKLÄRUNG

1. Datenschutz auf einen Blick

Allgemeine Hinweise

Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie diese Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.

Datenerfassung auf dieser Website

Wer ist verantwortlich für die Datenerfassung auf dieser Website?

Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Abschnitt „Hinweis zur Verantwortlichen Stelle“ in dieser Datenschutzerklärung entnehmen.

Wie erfassen wir Ihre Daten?

Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierbei kann es sich z. B. um Daten handeln, die Sie per E-Mail an uns übermitteln.

Andere Daten werden automatisch beim Besuch der Website durch unsere IT-Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z. B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch, sobald Sie diese Website betreten.

Wofür nutzen wir Ihre Daten?

Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden.

Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?

Sie haben jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Wenn Sie eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt haben, können Sie diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Außerdem haben Sie das Recht, unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit an uns wenden.

2. Hosting

Wir hosten die Inhalte unserer Website bei folgendem Anbieter:

Strato

Anbieter ist die Strato AG, Otto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin (nachfolgend „Strato“). Wenn Sie unsere Website besuchen, erfasst Strato verschiedene Logfiles inklusive Ihrer IP-Adressen.

Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung von Strato: https://www.strato.de/datenschutz/.

Die Verwendung von Strato erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Wir haben ein berechtigtes Interesse an einer möglichst zuverlässigen Darstellung unserer Website. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. Device-Fingerprinting) im Sinne des TTDSG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

Auftragsverarbeitung

Wir haben einen Vertrag über Auftragsverarbeitung (AVV) zur Nutzung des oben genannten Dienstes geschlossen. Hierbei handelt es sich um einen datenschutzrechtlich vorgeschriebenen Vertrag, der gewährleistet, dass dieser die personenbezogenen Daten unserer Websitebesucher nur nach unseren Weisungen und unter Einhaltung der DSGVO verarbeitet.

3. Allgemeine Hinweise und Pflicht­informationen

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.

Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

Hinweis zur verantwortlichen Stelle

Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:

Frau Carmen Rutschke
Grambzow 2
17166 Hohen Demzin

Telefon 03996 - 12 58 723
Email kontakt@aqua-r.de

Verantwortliche Stelle ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z. B. Namen, E-Mail-Adressen o. Ä.) entscheidet.

Speicherdauer

Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z. B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.

Allgemeine Hinweise zu den Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung auf dieser Website

Sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO, sofern besondere Datenkategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden. Im Falle einer ausdrücklichen Einwilligung in die Übertragung personenbezogener Daten in Drittstaaten erfolgt die Datenverarbeitung außerdem auf Grundlage von Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO. Sofern Sie in die Speicherung von Cookies oder in den Zugriff auf Informationen in Ihr Endgerät (z. B. via Device-Fingerprinting) eingewilligt haben, erfolgt die Datenverarbeitung zusätzlich auf Grundlage von § 25 Abs. 1 TTDSG. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Sind Ihre Daten zur Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, verarbeiten wir Ihre Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Des Weiteren verarbeiten wir Ihre Daten, sofern diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Die Datenverarbeitung kann ferner auf Grundlage unseres berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgen. Über die jeweils im Einzelfall einschlägigen Rechtsgrundlagen wird in den folgenden Absätzen dieser Datenschutzerklärung informiert.

Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung

Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)

WENN DIE DATENVERARBEITUNG AUF GRUNDLAGE VON ART. 6 ABS. 1 LIT. E ODER F DSGVO ERFOLGT, HABEN SIE JEDERZEIT DAS RECHT, AUS GRÜNDEN, DIE SICH AUS IHRER BESONDEREN SITUATION ERGEBEN, GEGEN DIE VERARBEITUNG IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN WIDERSPRUCH EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR EIN AUF DIESE BESTIMMUNGEN GESTÜTZTES PROFILING. DIE JEWEILIGE RECHTSGRUNDLAGE, AUF DENEN EINE VERARBEITUNG BERUHT, ENTNEHMEN SIE DIESER DATENSCHUTZERKLÄRUNG. WENN SIE WIDERSPRUCH EINLEGEN, WERDEN WIR IHRE BETROFFENEN PERSONENBEZOGENEN DATEN NICHT MEHR VERARBEITEN, ES SEI DENN, WIR KÖNNEN ZWINGENDE SCHUTZWÜRDIGE GRÜNDE FÜR DIE VERARBEITUNG NACHWEISEN, DIE IHRE INTERESSEN, RECHTE UND FREIHEITEN ÜBERWIEGEN ODER DIE VERARBEITUNG DIENT DER GELTENDMACHUNG, AUSÜBUNG ODER VERTEIDIGUNG VON RECHTSANSPRÜCHEN (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 1 DSGVO).

WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN VERARBEITET, UM DIREKTWERBUNG ZU BETREIBEN, SO HABEN SIE DAS RECHT, JEDERZEIT WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERARBEITUNG SIE BETREFFENDER PERSONENBEZOGENER DATEN ZUM ZWECKE DERARTIGER WERBUNG EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR DAS PROFILING, SOWEIT ES MIT SOLCHER DIREKTWERBUNG IN VERBINDUNG STEHT. WENN SIE WIDERSPRECHEN, WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN ANSCHLIESSEND NICHT MEHR ZUM ZWECKE DER DIREKTWERBUNG VERWENDET (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 2 DSGVO).

Beschwerde­recht bei der zuständigen Aufsichts­behörde

Im Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.

Recht auf Daten­übertrag­barkeit

Sie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.

Auskunft, Löschung und Berichtigung

Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Hierzu können Sie sich jederzeit an uns wenden. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in folgenden Fällen:

  • Wenn Sie die Richtigkeit Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten bestreiten, benötigen wir in der Regel Zeit, um dies zu überprüfen. Für die Dauer der Prüfung haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
  • Wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig geschah/geschieht, können Sie statt der Löschung die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen.
  • Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr benötigen, Sie sie jedoch zur Ausübung, Verteidigung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen, haben Sie das Recht, statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
  • Wenn Sie einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben, muss eine Abwägung zwischen Ihren und unseren Interessen vorgenommen werden. Solange noch nicht feststeht, wessen Interessen überwiegen, haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.

Wenn Sie die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt haben, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung

Diese Seite nutzt aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, wie zum Beispiel Bestellungen oder Anfragen, die Sie an uns als Seitenbetreiber senden, eine SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie daran, dass die Adresszeile des Browsers von „http://“ auf „https://“ wechselt und an dem Schloss-Symbol in Ihrer Browserzeile.

Wenn die SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung aktiviert ist, können die Daten, die Sie an uns übermitteln, nicht von Dritten mitgelesen werden.

4. Datenerfassung auf dieser Website

Anfrage per E-Mail oder Telefon

Wenn Sie uns per E-Mail oder Telefon kontaktieren, wird Ihre Anfrage inklusive aller daraus hervorgehenden personenbezogenen Daten (Name, Anfrage) zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens bei uns gespeichert und verarbeitet. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.

Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sofern diese abgefragt wurde; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

Die von Ihnen an uns per Kontaktanfragen übersandten Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihres Anliegens). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere gesetzliche Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.